An das
Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Forschung

Wien, am 14. Februar 2024

(GZ: 2023-0.783.647)
Stellungnahme der Gewerkschaft Berufsschule zum Gesetzesentwurf „Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz“ geändert werden.

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die GÖD Bundesleitung Berufsschule unterstützt grundsätzlich Maßnahmen die zur Verbesserung und qualitativen Weiterentwicklung der „Pädagog/innenbildung Neu“ führen. Das Integrieren und Nutzbarmachen von praktischen Erfahrungen der bereits im Dienst stehenden Lehrkräfte an Berufsschulen in die Curricula wird begrüßt. Wünschenswert ist es, dass gesetzliche Regelungen nicht einfach aus dem Bereich „Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung“ für die Berufsbildung übernommen werden, sondern dass die Spezifika der Berufsschule berücksichtigt werden.

Die Bundesleitung Berufsschule erwartet von einer „neuen“ Lehrer/innenausbildung im Rahmen der Novelle des Universitäts- und Hochschulgesetzes für Lehrkräfte, dass sich diese nach den Bedürfnissen der Studierenden aus dem Fachbereich Duale Ausbildung richtet, dass das Studium lebensnah und leistungsbezogen weiterentwickelt wird und sich die Qualitätsstandards erhöhen. Die Pädagog/innenbildung muss für die Gewinnung zukünftiger Interessenten für den Bereich der Sekundarstufe Berufsbildung attraktiviert werden, um diese für den Beruf der Lehrkraft an Berufsschulen zu motivieren. Nur ein gutes und „schaffbares“ Gesamtpaket wird den Ausschlag geben, ob auch in Zukunft „die besten Köpfe aus der Wirtschaft“ für den Lehrberuf an Berufsschulen gewonnen werden können.

Wichtige Themenbereiche, die im vorliegenden Entwurf verändert, präzisiert bzw. ergänzt werden sollen:

Übergangsbestimmungen
Das Schaffen von Übergangsbestimmungen und Rechtssicherheit für Lehrkräfte, die schon im Dienst sind, aber noch nicht für die Hochschulausbildung inskribiert haben. Die Forderungen der Gewerkschaft ist hier das jeweilige zum Zeitpunkt des Studienbeginns gültige Curriculum anzuwenden. Lehrkräfte, die sich zwar schon im Schuldienst aber noch nicht an der PH in Ausbildung befinden, sollen die Möglichkeit erlangen in das neue Hochschulgesetz übertreten zu können.

Definition fachlich geeignet – fachlich einschlägig
Die begriffliche Definition von „fachlich geeigneten Tätigkeiten“ bzw. „facheinschlägige Studien“ für die pauschale Anerkennungen im § 56 (3a) UG ist notwendig für eine einheitliche praktische Umsetzung dieses Gesetzesbereiches.

Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst, die die Zuordnungsvoraussetzungen für die Entlohnungsgruppen pd durch § 3 (3a) Zif. 3 LVG erfüllen, sind hinsichtlich der Erweiterungsstudien von den Bestimmungen des § 38c (2) HG sowie des § 54b (2) UG auszunehmen bzw. ist diesen Landeslehrpersonen ein Abschluss des sechssemestrigen Lehramtsstudiums (Berufsbildung – Fachrichtung DATG) mit Anrechnungen zu ermöglichen.

Es darf zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen, z.B. in der Karriereplanung, für den Quereinstieg kommen.

Feststellung und Beurteilung des Studienerfolgs § 72 (4) HG und § 43 (4) UG
Das Erweitern der Personengruppe der Beurteilenden durch „Mentorinnen und Mentoren“ verlangt eine Spezifizierung in welchen Lehramtsstudien hier eine Zuständigkeit besteht.

Ausweitung der ECTS für pädagogisch-praktische Studien
Die in den Rahmenvorgaben für die Curricula im Bereich Sekundarstufe vorgegebenen 25 ECTS-Anrechnungspunkte, in den für „junge“ Lehrkräfte so wichtigen pädagogisch-praktischen Studien, sollen von den vorgesehenen 25 ECTS mengenmäßig aufgewertet und forciert werden. Das Gros dieser Anrechnungspunkte muss durch Unterrichtsarbeit in der Klasse mit Schüler/innen erreicht werden können.

Adaptierung Hochschulgesetz – Dienstrecht
Änderung in der Lehrer/innenausbildung sind durch entsprechende Änderungen im Dienstrecht zu begleiten. Es bedarf einer Harmonisierung von Hochschulgesetz und Dienstrecht – z.B. für notwendige Praxiszeiten für die Zulassung zum Studium im Abgleich mit Zuordnungsvoraussetzungen zum pd-Schema.

Schaffung von Ressourcen für Ausbildungslehrgänge Deutsch und Kommunikation, Berufsbezogenes Englisch, Bewegung und Sport … durch optionales Anbieten des Masterstudiums DAZ
Um den Hochschulen einen ressourceneffizienten Einsatz ihrer finanziellen Mittel - z. B. für qualitätsvolle Ausbildungslehrgänge im Bereich Sekundarstufe Berufsbildung – weiter zu ermöglichen, wird empfohlen den Ansatz des für jede Hochschule verpflichtenden Spezialisierungsangebots Deutsch als Fremdsprache im Masterstudium auf ein periodisch wechselndes Angebot der einzelnen Hochschulen abzuändern.

Mit freundlichen Grüßen

Franz Pleil
Vorsitzender GÖD Berufsschule

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