Stellungnahme

Stellungnahme der Gewerkschaft Berufsschule zu dem Entwurf eines „Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz“ geändert werden.

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Gewerkschaft Berufsschule übermittelt hiermit die Stellungnahme zum Gesetzesvorschlag bezüglich der Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Pensionsgesetzes und des LDG (Übertritt und Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung „Korridorpension“). Das Vorhaben das allgemeine Pensionsgesetz (Alterspension § 4 Abs. 2) zu ändern, wird von der Bundesleitung der Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer in dieser Form abgelehnt.

Begründung:
Die Übergangsbestimmungen zu den beabsichtigten Änderungen sind viel zu kurzfristig und greifen in die schon erfolgte Lebensplanungen der Betroffenen massiv ein. Insbesondere im Bereich der Lehrpersonen haben viele Kolleginnen und Kollegen auf die Rechtslage vertraut und ihre Lebensplanung darauf ausgerichtet.

Für weibliche Pädagoginnen führt diese Änderung zu einer massiven Schlechterstellung von beamteten Kolleginnen, da bei nichtbeamteten weiblichen Kolleginnen die geplante Korridorpensionsänderung nicht greift (das Regelpensionsalter wird erst für ab Jänner 1966 geborene über 62 sein). Speziell für Frauen mit Kinderbetreuungszeiten bzw. Personen mit längeren Ausbildungszeiten (resp. Studium) erscheint das Erreichen von 42 Versicherungsjahren nahezu unmöglich. Somit sind bestimmte Gesellschaftsgruppen verstärkt von dieser geplanten Anpassung betroffen.

In Kombination mit einem Zeitkonto und/oder einem Sabbatical gibt es Lehrpersonen, die bereits mit 60 aus dem Schuldienst austreten und anschließend mit dem Erreichen des 62. Lebensjahres die Pension antreten. Dies ist nun nicht mehr möglich und sie müssen wieder an die Schule zurückkehren.

Ein tatsächliches Fallbeispiel:
Kollegin M hat im Laufe der vergangenen Jahre Stunden auf ihrem Zeitkonto angespart und plant, diese im Schuljahr 2025/26 im Rahmen des Zeitkontoverbrauchs in Anspruch zu nehmen. Laut aktueller Berechnung würde ein durchgehender Zeitkontoverbrauch einen nahtlosen Übergang in die Pension mit Mai 2026 ermöglichen. Das entsprechende Ansuchen für den Zeitkontoverbrauch hat Kollegin M bereits eingebracht. Aufgrund der derzeitigen Unsicherheit hinsichtlich möglicher Änderungen bei den Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension ist jedoch unklar, wie weiter vorzugehen ist. Sollte es zu einer Anpassung der Pensionsregelungen kommen, müsste Kollegin M – abhängig vom Ausmaß der Änderung – nach Verbrauch ihres Zeitkontos möglicherweise für zwei bis vier Monate an die Schule zurückkehren. Ein späterer Antritt des Zeitkontoverbrauchs ist gesetzlich nicht möglich, da dieser ausschließlich für ein vollständiges Schuljahr genehmigt wird.

Die Jahresplanung der Schulen ist bereits abgeschlossen und umfasst immer mehrere Schuljahre. Das bedeutet, dass diese Gesetzesänderung auch für die Schulen schwer zu bewältigen sind, weil ja bereits neue Lehrpersonen für das Schuljahr 25/26 eingestellt wurden. Eine Unterbeschäftigung des Lehrpersonal ist die Folge. Sollte ein Zurückziehen von Anträgen zum Zeitkontoabbau möglich sein, wird dies vermehrt passieren und neu angestellte Personen müssen wieder gekündigt werden.

Sabbaticals wurden von den Dienstbehörden oft auch genau unter der Voraussetzung genehmigt, dass das „Freijahr“ vor Antritt der Pension in Anspruch genommen wird, um einen reibungslosen Übergang für die Schulen zu gewährleisten. Entgegen der im Rahmen des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 beschlossenen Erhöhung der Versicherungsmonate für die Inanspruchnahme der Korridorpension soll die derzeit angestrebte Änderung auch auf das Lebensalter abzielen. Das bedeutet, dass auch bei Erreichen der 504 Versicherungsmonate im Endausbau eine Korridorpension nicht angetreten werden kann, wenn das 63. Lebensjahr nicht vollendet ist. Dies ist ein gravierender Unterschied zur Änderung im Jahr 2012.

Der sozialpartnerschaftliche Diskurs müsste geführt werden, um Maßnahmen sozial ausgewogen und differenzierter zu gestalten. Der Vertrauensgrundsatz wird bei der jetzigen Änderung klar verletzt.

Für die Gewerkschaft Berufsschule

Vorsitzender

Franz Pleil

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