Ferienregelung im Pädagogischen Dienst
Erste Ferienwoche:
Landesvertragslehrpersonen haben Anspruch auf Urlaub während der Hauptferien, sofern die dringenden Amtsgeschäfte reibungslos erledigt sind und keine besonderen dienstlichen Verpflichtungen (wie Prüfungen oder Ähnliches) ihre persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern. Der Urlaub beginnt frühestens nach Abschluss der für sie relevanten Schlussgeschäfte. Eine Anwesenheit nach Beendigung der Schlussgeschäfte in der Schule in der ersten Ferienwoche ist daher nicht vorgesehen.
Während der Hauptferien:
Eine Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen. Ist die Landesvertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Landesvertragslehrperson nicht zumutbar ist.
Letzte Ferienwoche:
Ab Dienstag der letzten Ferienwoche ist die persönliche Erreichbarkeit und Verfügbarkeit für vorgesehen. Kolleginnen und Kollegen im Pädagogischen Dienst können auf der Grundlage dieser Bestimmung bei Bedarf zu lehrerspezifischen Vorbereitungsarbeiten herangezogen werden.
Allerdings hat eine zeitlich angemessene Ankündigung durch die Schulleitung bezüglich der Anwesenheit in der Schule zu erfolgen – eine dauernde Anwesenheit in der Schule ist nicht notwendig.
Erika Merta, Vorsitzende der Landesleitung Berufsschule Oberösterreich
Quelle: Magazin Berufsschule 2-25 – die Bundesleitung informiert