Ferienordnung
Ein Artikel von Elisabeth Faistenauer, Dienstrechtsreferentin (Ausgabe 2-2023 goed-berufsschule)
Mit den Sommerferien steht nach den Herausforderungen des beinahe abgelaufenen Schuljahres eine wohlverdiente Zeit der Entspannung bevor. Dienstrechtlich ist diese Zeit der Erholung im "Altrecht" und im pädagogischen Dienst unterschiedlich geregelt.
Erste und letzte Ferienwoche - Anwesenheit der Lehrpersonen
Lehrpersonen im Altrecht und pragmatisierte Lehrkräfte - § 56 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984
Die Landeslehrperson ist
- während der Schulferien (Hauptferien, Weihnachtsferien, Semesterferien, Oster- und Pfingstferien) vom Dienst beurlaubt,
- soweit nicht besondere Verpflichtungen entgegenstehen (Vertretung der Schulleitung, Abhaltung von Prüfungen u.ä.).
Die Landeslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden, wobei der Landeslehrperson ein Ersatz von dadurch verursachten Mehrauslagen gebührt. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.
Entlohnungsgruppe pd - § 12 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG
Landesvertragslehrpersonen haben,
- wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und
- nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit am Dienstortefordern (Abhaltung von Prüfungen a.ä.)
Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien.
- Beginn: Frühestens nach Abwicklung der sie betreffende Schlussgeschäfte
- Ende: Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres (eine Einbindung zu Vorbereitungsarbeiten ist in der letzten Ferienwoche somit möglich)
Eine Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Urlaubs zur Dienstleistung zurückberufen werden.
In diesem Falle ist, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.

