Baby in Sicht – was ist zu tun?

Werdende Mütter haben, sobald ihnen die Schwangerschaft bekannt ist, spätestens 12 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, die Schwangerschaft zu melden.

Mit Meldung der Schwangerschaft treten die Schutzbestimmungen für werdende Mütter in Kraft:

Verbot von Nachtarbeit, der Sonn- und Feiertagsarbeit

Verbot der Mehrarbeit

Verbot von schwerer körperlicher Arbeit

Die Lehrerin erhält von der Bildungsdirektion einen Bescheid, der den Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes beinhaltet. Dieses beginnt acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Während des Beschäftigungsverbotes erhält die Lehrerin das Wochengeld

Ein vorzeitiges Beschäftigungsverbot ist nur nach ärztlicher Verordnung möglich.

Nach der Geburt sind wichtige Meldungen bezüglich Mutterschutzes und Karenz zu machen.

Das Kinderbetreuungsgeld wird von der österreichischen Gesundheitskasse ausbezahlt und muss auch dort beantragt werden.

Es ist wichtig, das Beschäftigungsverbot und die Karenz bei der Gewerkschaft zu melden, denn Sie bleiben während dieser Zeit beitragsfrei Mitglied.

Ein Infobeitrag von Erika Merta aus der Rubrik "Die Bundesleitung informiert" - Ausgabe 1-2026 des Berufsschule Magazins.

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